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Ihre Situation

Gutachten für Steuern und Finanzamt

Das Finanzamt rechnet mit Pauschalen: 50 Jahre Nutzungsdauer, ein Bodenanteil aus der Arbeitshilfe, ein Gebäudewert aus der Tabelle. Ihr Haus ist aber keine Pauschale. Wir erstellen Gutachten, mit denen Sie und Ihr Steuerberater dem Finanzamt den Einzelfall belegen: bei der Abschreibung, bei der Kaufpreisaufteilung und bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer.

★★★★★ 5,0 aus 12 Google-Bewertungen
Das Wichtigste auf einen Blick
3 Themen
Restnutzungsdauer, Kaufpreisaufteilung, Erbschaft- und Schenkungsteuer
Nachvollziehbar
so aufgebaut, dass das Finanzamt jeden Schritt prüfen kann
Festpreis
nach kostenloser Erstberatung, auch für mehrere Objekte
Ortstermin
mit Fotos, denn der Zustand ist das Argument
Worum geht es beim Finanzamt?

Um einen Wert, den das Finanzamt nachvollziehen kann und der Ihre Immobilie so abbildet, wie sie ist, nicht wie die Tabelle sie vermutet.

01
Nutzungsdauer
Wie lange das Gebäude wirtschaftlich noch nutzbar ist, bestimmt die Höhe der Abschreibung
02
Bodenanteil
Nur das Gebäude wird abgeschrieben, der Boden nicht. Die Aufteilung entscheidet
03
Stichtagswert
Bei Erbschaft und Schenkung gilt zunächst der Wert nach Bewertungsgesetz. Liegt der Verkehrswert darunter, lässt er sich nachweisen
Situationen

Wann sich ein Gutachten fürs Finanzamt lohnt

Immer dann, wenn eine Pauschale des Finanzamts Ihre Immobilie schlechter stellt, als sie ist. Diese Situationen kommen am häufigsten vor.

Situation 1 von 5

Vermieter: höhere Abschreibung

Sie vermieten ein älteres Haus oder eine Wohnung und schreiben das Gebäude pauschal über 50 Jahre ab, gerechnet ab dem Kauf. Bei einem Haus aus den 60er- oder 70er-Jahren ist das oft länger, als es ohne größere Sanierung noch hält. Weist ein Restnutzungsdauergutachten eine kürzere Nutzungsdauer nach, steigt die jährliche Abschreibung entsprechend. Am meisten bringt das bei älteren Gebäuden mit hohem Gebäudeanteil am Kaufpreis.

Mehr zum Restnutzungsdauergutachten →
Roter Uhr-Icon mit weißen Zeigern und Strichen, die Geschwindigkeit symbolisieren.
Situation 2 von 5

Kaufpreisaufteilung

Im Kaufvertrag steht ein Gesamtpreis für Grundstück und Gebäude, abschreiben können Sie aber nur das Gebäude. Das Finanzamt teilt den Preis meist mit der Arbeitshilfe des Bundesfinanzministeriums auf, und die setzt den Bodenanteil gerade in guten Lagen oft hoch an. Ein Gutachten kann eine andere Aufteilung begründen. Am besten klären Sie das schon vor dem Notartermin, dann lässt sich die Aufteilung gleich im Kaufvertrag festhalten.

Beratung anfragen →
Hausplan-Symbol in Rot mit weißem Hausumriss und Stift.
Situation 3 von 5

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Erben Sie eine Immobilie oder bekommen Sie sie geschenkt, bewertet das Finanzamt sie nach dem Bewertungsgesetz, mit Tabellen und Durchschnittswerten und ohne Besichtigung. Liegt der tatsächliche Verkehrswert darunter, etwa wegen Instandhaltungsstau oder Bauschäden, können Sie den niedrigeren Wert mit einem Gutachten nachweisen, an das das Gesetz besondere Anforderungen stellt. Ob sich das für Sie rechnet, hängt von Ihren Freibeträgen ab.

Mehr zu Erbschaft →
Bordeauxfarbenes Dokument-Symbol mit drei Zeilen, rechte obere Ecke gefaltet.
Situation 4 von 5

Mehrere Immobilien

Vermieter mit mehreren Wohnungen, Investoren oder Familien mit mehreren Objekten: Hier lohnt sich oft der Blick auf den ganzen Bestand, zum Beispiel bei der Abschreibung. Wir bewerten gebündelt und stimmen Ablauf und Festpreis in der kostenlosen Erstberatung mit Ihnen ab.

Beratung anfragen →
Rotes mehrstöckiges Gebäude mit sechs Fenstern und Tür auf weißem Hintergrund.
Situation 5 von 5

Übergabe an die Kinder

Übergeben Eltern das Haus schon zu Lebzeiten an die Kinder, zählt für die Schenkungsteuer der Wert am Tag der Schenkung, in der Regel der Tag des Notartermins. Ein Gutachten belegt ihn gegenüber dem Finanzamt und schafft zugleich Klarheit zwischen den Geschwistern. Behalten die Eltern ein Wohnrecht, mindert das den Verkehrswert, für die Steuer wird es gesondert berücksichtigt.

Mehr zu Erbschaft und Schenkung →
Zwei stilisierte Personen in Burgunderrot, verbunden durch kreisförmige Linien.
Für Ihre Steuererklärung:
Ob und wie viel Sie steuerlich sparen, rechnet Ihr Steuerberater. Auf Wunsch sprechen wir direkt mit ihm, damit das Gutachten genau das liefert, was er braucht.
Nicht sicher, was Sie brauchen?

Schildern Sie uns kurz, worum es geht: Abschreibung, Kaufpreis oder Erbschaft. In der kostenlosen Erstberatung klären wir, welches Gutachten das Finanzamt in Ihrem Fall braucht.

Anfrage starten →
Gut zu wissen

Drei Dinge, die bei Steuerfragen oft untergehen

Aus unserer Praxis: Diese Punkte übersehen viele, und dabei geht oft Geld verloren. Am häufigsten fragen Vermieter nach dem Restnutzungsdauergutachten, dafür gibt es eine eigene Seite.

1
AfA
Ein Rechenbeispiel

Was eine kürzere Nutzungsdauer bringt

Wer 2024 ein Haus von 1965 kauft, schreibt es pauschal bis 2074 ab, dann wäre es über hundert Jahre alt. Ergibt das Gutachten etwa 30 Jahre Restnutzungsdauer, steigt die jährliche Abschreibung von 2 auf rund 3,3 Prozent. Über die Jahre kommt da einiges zusammen.

2
Kaufpreis
Vorher oder nachher

Am besten im Kaufvertrag festhalten

Eine begründete Aufteilung, die schon im Kaufvertrag steht, erkennt das Finanzamt in der Regel an. Haben Sie bereits gekauft, geht es auch nachträglich: Dann belegt das Gutachten, warum die Arbeitshilfe in Ihrem Fall nicht passt.

3
Bescheid
Wenn er schon da ist

Die Einspruchsfrist im Blick behalten

Haben Sie den Bescheid über den Wert Ihrer geerbten oder geschenkten Immobilie schon bekommen, läuft ab Bekanntgabe eine Einspruchsfrist von einem Monat. Ihr Steuerberater kann den Einspruch fristgerecht einlegen und das Gutachten nachreichen. Melden Sie sich trotzdem früh bei uns.

Was wir nicht tun: Steuerberatung. Ob sich ein Gutachten in Ihrem Fall rechnet, welche Freibeträge gelten und wie Sie es in der Erklärung einsetzen, klärt Ihr Steuerberater. Wir liefern das Gutachten, das er dafür braucht, und sprechen auf Wunsch direkt mit ihm.
Hintergrund
§ 7 Abs. 4 EStG

Vermietete Wohngebäude werden pauschal über 50 Jahre abgeschrieben, bei Baujahr vor 1925 über 40 Jahre, bei Neubauten ab 2023 über 33 Jahre. Das Gesetz erlaubt ausdrücklich, stattdessen die tatsächliche, kürzere Nutzungsdauer anzusetzen, wenn sie nachgewiesen wird. In der Praxis erbringt man den Nachweis mit einem Gutachten.

Für die Kaufpreisaufteilung auf Grund und Gebäude stellt das Bundesfinanzministerium eine Arbeitshilfe bereit, die den Bodenanteil oft hoch ansetzt. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass diese Arbeitshilfe nicht bindend ist. Ein Gutachten kann eine andere Aufteilung begründen, und ein höherer Gebäudeanteil bedeutet eine höhere Abschreibung.

Für alle Gutachten gilt:

Das Finanzamt akzeptiert keine Behauptung, sondern eine Herleitung. Unsere Gutachten sind deshalb so aufgebaut, dass der Sachbearbeiter jeden Schritt prüfen kann, vom Ortstermin bis zur letzten Zahl.

Ablauf

In fünf Schritten zum Gutachten

1
Kostenlose Erstberatung

Wir besprechen, worum es geht: Abschreibung, Kaufpreisaufteilung oder Erbschaft, und wann Ihr Steuerberater das Gutachten braucht.

2
Festpreisangebot

Schriftlich, abhängig von Art und Umfang.

3
Ortstermin

Wir besichtigen die Immobilie und dokumentieren den Zustand mit Fotos. Bei vermieteten Objekten stimmen wir den Termin mit den Mietern ab.

4
Unterlagen

Fehlt etwas, etwa Grundbuchauszug oder Flurkarte, beschaffen wir es. Im Festpreis enthalten.

5
Gutachten
innerhalb von 14 Tagen

Nach dem Ortstermin, sobald alle Unterlagen vorliegen. Als PDF und gebunden, das PDF auf Wunsch direkt an Ihren Steuerberater.

Welches Gutachten?

Welches Gutachten passt zu Ihrer Steuerfrage?

Für die Abschreibung braucht es ein eigenes Gutachten zur Nutzungsdauer. Für Kaufpreisaufteilung und Erbschaftsteuer ein Verkehrswertgutachten. In der Erstberatung sortieren wir das für Sie.

Abschreibung

Restnutzungsdauergutachten

Vermietete Immobilie, höhere jährliche Abschreibung
Grundlage
Ortstermin, technischer Zustand, Alter und Modernisierungen, nachvollziehbar hergeleitet
Ergebnis
Restnutzungsdauer in Jahren, begründet
Mehr zum Restnutzungsdauergutachten →
Nach ImmoWertV

Verkehrswertgutachten

Kaufpreisaufteilung, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Übergabe an Kinder
Grundlage
Bodenwert und Gebäudewert getrennt, Schritt für Schritt hergeleitet
Ergebnis
Verkehrswert am Stichtag mit Fotos und allen Daten
Mehr zum Verkehrswertgutachten →
„

Das Finanzamt rechnet mit Tabellen.

Ihr Haus steht in keiner.

René Schulte, Sachverständiger für Immobilienbewertung und Bauschäden
Häufige Fragen

Häufige Fragen zu Gutachten für Steuern und Finanzamt

Ihre Frage ist nicht dabei?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns. Wir antworten Ihnen persönlich.

René Schulte
Sachverständiger
02204 9671125
Tanja Polly
Kundenbetreuung
02204 9671124
kontakt@rs-echtwert.de
Was ist ein Restnutzungsdauergutachten und was bringt es?

Es ermittelt, wie lange ein vermietetes Gebäude wirtschaftlich noch nutzbar ist. Das Gesetz sieht pauschal 50 Jahre Abschreibung ab dem Kauf vor, egal wie alt das Haus ist, bei Baujahr vor 1925 sind es 40 Jahre, bei Neubauten ab 2023 33 Jahre. Weist das Gutachten eine kürzere Dauer nach, etwa 30 Jahre, verteilt sich der Gebäudewert auf weniger Jahre, und die jährliche Abschreibung steigt entsprechend. Grundlage ist § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG. Alle Details stehen auf unserer Seite zum Restnutzungsdauergutachten.

Welche Anforderungen stellt das Finanzamt an ein Restnutzungsdauergutachten?

Das Finanzamt prüft ein Restnutzungsdauergutachten genau. Es muss sich konkret auf das Gebäude beziehen, den technischen Zustand und die wirtschaftliche Nutzbarkeit nachvollziehbar begründen und ein anerkanntes Verfahren zur Ermittlung der Restnutzungsdauer anwenden. Pauschale Angaben oder reine Alterstabellen reichen nicht. Unsere Gutachten sind darauf aufgebaut, mit Ortstermin und Fotodokumentation.

Was ist die Kaufpreisaufteilung und warum ist sie wichtig?

Beim Kauf einer vermieteten Immobilie wird der Kaufpreis in einen Anteil für den Grund und Boden und einen für das Gebäude aufgeteilt. Nur der Gebäudeanteil wird abgeschrieben. Steht im Kaufvertrag nur ein Gesamtpreis, teilt das Finanzamt mit der Arbeitshilfe des Bundesfinanzministeriums auf, oft mit einem hohen Bodenanteil. Ein Gutachten begründet die Aufteilung nach Verkehrswerten. Der Bundesfinanzhof hat 2020 bestätigt, dass die Arbeitshilfe nicht bindend ist.

Kann ich mit einem Gutachten Erbschaft- oder Schenkungsteuer senken?

Wenn der Verkehrswert unter dem vom Finanzamt nach Bewertungsgesetz festgestellten Wert liegt, ja. § 198 BewG erlaubt den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts durch ein Gutachten, an das das Gesetz besondere Anforderungen stellt. Das lohnt sich vor allem bei älteren Häusern mit Instandhaltungsstau und bei Besonderheiten, die die typisierte Bewertung nicht kennt, etwa einer ungünstigen Lage innerhalb der Bodenrichtwertzone. Ob auch ein Wohnrecht oder Nießbrauch eine Rolle spielt, klärt Ihr Steuerberater. Benötigen Sie das Gutachten für das Finanzamt, sagen Sie es uns in der Erstberatung. Sie erhalten von uns ein Gutachten, das die Anforderungen des Finanzamts erfüllt.

Erkennt das Finanzamt ein privat beauftragtes Gutachten an?

Ja, wenn es die Anforderungen erfüllt. Inhaltlich heißt das: nachvollziehbare Herleitung, Bezug auf das konkrete Objekt, anerkannte Verfahren nach ImmoWertV, Ortstermin und Dokumentation. Für den Nachweis eines niedrigeren Werts bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer stellt § 198 BewG zusätzlich Anforderungen an die Person des Gutachters. Sagen Sie uns in der Erstberatung, dass Sie das Gutachten dafür brauchen. Sie erhalten von uns ein Gutachten, das die Anforderungen des Finanzamts erfüllt. Das Finanzamt prüft das Gutachten inhaltlich und kann Rückfragen stellen. Garantieren kann die Anerkennung niemand.

Was kostet ein Gutachten für das Finanzamt?

Sie erhalten nach der kostenlosen Erstberatung einen Festpreis. Er richtet sich nach Art und Größe der Immobilie und nach der Gutachtenart: Ein Restnutzungsdauergutachten ist in der Regel günstiger als ein vollständiges Verkehrswertgutachten. Je nach Anlass können die Kosten steuerlich berücksichtigt werden, etwa als Werbungskosten bei einer vermieteten Immobilie. Was in Ihrem Fall gilt, klärt Ihr Steuerberater.

Wir haben mehrere Immobilien. Geht das gebündelt?

Ja. Vermieter mit Bestand, Investoren und Familien mit mehreren Objekten bewerten wir gebündelt, mit abgestimmten Ortsterminen und einem Ansprechpartner. Ablauf und Konditionen besprechen wir in der Erstberatung, abhängig von Zahl und Art der Objekte.

Wann sollte ich das Gutachten beauftragen?

Bei der Kaufpreisaufteilung am besten vor dem Notartermin, damit die begründete Aufteilung schon im Kaufvertrag steht. Beim Restnutzungsdauergutachten im Jahr des Kaufs oder sobald Sie die Abschreibung ändern wollen. Bei Erbschaft oder Schenkung möglichst früh, denn gegen einen Bescheid haben Sie nur einen Monat Zeit für den Einspruch. Ihr Steuerberater kennt den richtigen Zeitpunkt.

Arbeiten Sie mit meinem Steuerberater zusammen?

Ja. Wir klären mit Ihrem Steuerberater vorab, welche Form und welchen Stichtag die Erklärung braucht, und liefern das PDF direkt an die Kanzlei. Die gebundene Ausfertigung erhalten Sie. Steuerliche Beratung übernehmen wir nicht, das bleibt beim Steuerberater.

Wer erstellt die Gutachten für das Finanzamt?

Ihr Gutachten kommt von RS Echtwert. Ihr Sachverständiger ist René Schulte: Er besichtigt die Immobilie, ermittelt den Wert und ist vom ersten Gespräch bis zur Übergabe Ihr Ansprechpartner. Er ist gelernter Dachdecker, begleitet seit über 30 Jahren Sanierungen und Bauvorhaben und hat 2025 seine Sachkunde in den Fachgebieten Immobilienbewertung und Bauschäden in Prüfungen beim Verband freier Bau- und Bodensachverständiger e.V. nachgewiesen. Für den Nachweis eines niedrigeren Werts bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer gelten nach § 198 BewG besondere Anforderungen an den Gutachter. Sagen Sie uns deshalb in der Erstberatung, wofür Sie das Gutachten brauchen. Sie erhalten von uns ein Gutachten, das die Anforderungen des Finanzamts erfüllt.

Ihr Steuerberater hat nach einem Gutachten gefragt?

Rufen Sie an oder starten Sie die Online-Anfrage. In der kostenlosen Erstberatung klären wir, welches Gutachten das Finanzamt in Ihrem Fall braucht, und Sie erhalten ein schriftliches Festpreisangebot.

René Schulte und Tanja Polly im Gespräch
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